Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 9 WF 353/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei mangelnder Mitwirkung im Verfahren
- OLG Brandenburg
- Judicialis
ZPO § 114; ; ZPO § 127 Abs. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 329 Abs. 2; ; ZPO § 569 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Zehdenick, 18.05.2005 - 3 F 294/03
- OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 9 WF 353/05
Papierfundstellen
- MDR 2006, 1118
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Karlsruhe, 04.06.2003 - 16 WF 32/03
Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit des Scheidungsantragsgegners mangels Mitwirkung …
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 9 WF 353/05
Kommt die Partei dem nicht nach und blockiert sie so die Entscheidung zur Ehescheidung auf unabsehbare Zeit, stellt sich ihr Verhalten als mutwillige Rechtsverfolgung dar, was zu einer Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren führen kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 549; Beschluss vom 29. März 2004 - 16 WF 24/04; OLG Hamm FRES 4, 358; Beschluss vom 19. Dezember 1980 - 8 WF 643/80;… Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 44; Philippi in FamRZ 2002, 479, 484). - OLG Brandenburg, 20.01.2003 - 9 WF 9/03
Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Prozesskostenvorschussanspruch durch die …
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 9 WF 353/05
Unterlässt sie dies, kann dieses Verhalten ebenfalls den Vorwurf der Mutwilligkeit rechtfertigen und daher zur Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe aus diesem Grund führen (Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 120;… Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rn. 36). - OLG Brandenburg, 25.02.2003 - 9 WF 23/03
Zur Prozesskostenhilfe bei Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 9 WF 353/05
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Brandenburgisches OLG FamRZ 2003, 1760;… Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rn. 30 m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 29.03.2004 - 16 WF 24/04
Ablehnung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe mangels Mitwirkung am …
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 9 WF 353/05
Kommt die Partei dem nicht nach und blockiert sie so die Entscheidung zur Ehescheidung auf unabsehbare Zeit, stellt sich ihr Verhalten als mutwillige Rechtsverfolgung dar, was zu einer Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren führen kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 549; Beschluss vom 29. März 2004 - 16 WF 24/04; OLG Hamm FRES 4, 358; Beschluss vom 19. Dezember 1980 - 8 WF 643/80;… Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 44; Philippi in FamRZ 2002, 479, 484). - OLG Hamm, 19.12.1980 - 8 WF 643/80
Auszug aus OLG Brandenburg, 21.12.2005 - 9 WF 353/05
Kommt die Partei dem nicht nach und blockiert sie so die Entscheidung zur Ehescheidung auf unabsehbare Zeit, stellt sich ihr Verhalten als mutwillige Rechtsverfolgung dar, was zu einer Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren führen kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 549; Beschluss vom 29. März 2004 - 16 WF 24/04; OLG Hamm FRES 4, 358; Beschluss vom 19. Dezember 1980 - 8 WF 643/80;… Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 44; Philippi in FamRZ 2002, 479, 484).
- OLG Brandenburg, 19.01.2007 - 9 WF 8/07
Prozesskostenhilfe: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Verhinderung der …
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Brandenburgisches OLG, OLG-Report 2006, 305; FamRZ 2003, 1760).
Rechtsprechung
OLG Bremen, 28.12.2005 - 2 W 98/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen - 6 O 2988/04
- OLG Bremen, 28.12.2005 - 2 W 98/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
Auszug aus OLG Bremen, 28.12.2005 - 2 W 98/05
Im Allgemeinen handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -Verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an .ihrem Wohn- oder Geschäftsort (oder in der Nähe) ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH MDR 03, 233; NJW 03, 901).In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren (BGH NJW 03, 898, 901; MDR 03, 1019).
- BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02
Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Bremen, 28.12.2005 - 2 W 98/05
Im Allgemeinen handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -Verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an .ihrem Wohn- oder Geschäftsort (oder in der Nähe) ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH MDR 03, 233; NJW 03, 901). - BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03
Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes
Auszug aus OLG Bremen, 28.12.2005 - 2 W 98/05
Wenn aber ein gewerbliches Unternehmen über keine mit der Wahrnehmung von Prozessangelegenheiten befasste Rechtsabteilung verfügt, sondern bei solchen Tätigkeiten einen Hausanwalt beauftragt (sog. "Outsourcing"), kann es jedenfalls bei nicht ganz einfach gelagerten Fällen nicht darauf verwiesen werden, dass lediglich ein am Sitz des Prozessgerichts ansässiger Prozessbevollmächtigter schriftlich zu instruieren sei (vgl. BGH RPfleger 04, 182 im Fall eines Haftpflichtversicherers).
- OLG Rostock, 22.02.2023 - 7 W 7/23
Kostenerstattung bei Mandatierung nicht gerichtsansässiger Anwälte
Die Beklagte zu 1) hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass die Mandatsbearbeitung durch ihre in dem vorliegenden Rechtsstreit tätigen Prozessbevollmächtigten ohne gesonderte Instruktionen lediglich durch Übersendung der Vorgangsakte erfolge und eine alternative Mandatierung gerichtsansässiger Anwälte weitere Personaleinstellungen bei ihr bedinge; daraus folgt, dass eine nach der Unternehmensgröße und dem Geschäftsgegenstand bei der Beklagten zu 1) mutmaßlich bestehende Rechtsabteilung jedenfalls nicht mit der Bearbeitung von Streitigkeiten der hier betroffenen Art befasst ist (vgl. dazu OLG Bremen, Beschluss vom 28.12.2005, Az.: 2 W 98/05, - zitiert nach juris -, Rn. 3 f.). - OLG Saarbrücken, 08.01.2009 - 5 W 262/08
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten; …
Dass die Klägerin für solche Angelegenheiten keine eigenen Mitarbeiter mit einer für die Bearbeitung von Rechtsfällen erforderlichen Sachkunde beschäftigt und einsetzt, sondern sich insoweit ihrer Hausanwälte bedient, ist ihr organisatorisch unbenommen, von der Beklagten als Prozessgegnerin hinzunehmen und gereicht der Klägerin im Rahmen der Erstattungsfähigkeit der Prozesskosten nicht zum Nachteil (in diesem Sinne OLG Bremen, OLGR Bremen 2006, 305; vgl. dazu, dass einer Partei nicht entgegengehalten werden kann, sie habe zweckmäßigerweise eine eigene Rechtsabteilung einrichten müssen, BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; siehe auch BGH, Beschl. v. 14.09.2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707).